PPWR
Packaging and Packaging Waste Regulation:
Die neue europäische Verpackungsverordnung
Kundeninformation zur PPWR
Gemeinsam durch die neuen Verpackungsregeln
Liebe Kundinnen und Kunden,
wir wissen, dass die Gastronomie bereits stark belastet ist: steigende Kosten, Personalmangel, Dokumentationspflichten und immer neue gesetzliche Anforderungen verlangen Ihnen im täglichen Betrieb viel ab. Mit der europäischen Verpackungsverordnung PPWR kommt nun ein weiteres komplexes Regelwerk hinzu. Es stellt Sie ebenso wie uns vor neue organisatorische und finanzielle Herausforderungen.
Offen gesagt ist die Rechtslage auch nach dem Geltungsbeginn noch nicht in allen Einzelheiten abschließend geklärt. Erste rechtliche Überprüfungen und Klagen sind bereits auf den Weg gebracht. Gleichzeitig gibt es aus dem Europäischen Parlament Signale, dass einzelne Regelungen nachgebessert werden sollen. Ob, wann und in welcher Form solche Änderungen tatsächlich kommen, ist derzeit jedoch noch offen. Bis dahin müssen wir mit der geltenden Rechtslage arbeiten.
Wir möchten deshalb nicht abwarten, sondern gemeinsam mit Ihnen das Beste aus der Situation machen. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen als verständlicher Leitfaden dienen und typische Warenströme zwischen Hersteller, uns als Großhändler, Ihnen und Ihren Kunden einordnen.
Wichtig: Dieser Leitfaden gibt unseren derzeitigen Informationsstand wieder und bietet eine erste Orientierung. Er kann und soll eine rechtliche Beratung für Ihren konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Was ist überhaupt „Systembeteiligung“?
Systembeteiligung wird häufig auch als „Lizenzierung“ bezeichnet. Wer für eine systembeteiligungspflichtige Verpackung verantwortlich ist, schließt einen Vertrag mit einem Systembetreiber und finanziert damit Sammlung, Sortierung und Recycling der Verpackungsabfälle. Zusätzlich muss das verantwortliche Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und die beteiligten Verpackungsmengen sowohl beim Systembetreiber als auch in LUCID melden.
Betroffen sind insbesondere Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen wie vielen Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben als Abfall anfallen. Wer die Systembeteiligung übernehmen muss, zeigen die folgenden Konstellationen.
Konstellation 1
Verpackte Ware von einem deutschen Hersteller
Standardfall: Fremdmarkenware wird in Deutschland hergestellt beziehungsweise erstmals bereitgestellt, von uns an Sie weiterverkauft und bei Ihnen oder Ihren Abnehmern verbraucht.

Was bedeutet das für Sie? Der deutsche Hersteller beziehungsweise der erste deutsche Bereitsteller übernimmt LUCID-Registrierung, Mengenmeldungen und die Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen. Weder wir noch Sie beteiligen dieselbe Verpackung ein weiteres Mal. Verpackungen, die wir oder Sie zusätzlich einsetzen, werden davon unabhängig betrachtet.
Konstellation 2
Verpackte Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
Standardfall: Ein ausländischer Hersteller liefert Fremdmarkenware an uns; wir stellen sie anschließend erstmals in Deutschland bereit und verkaufen sie an Sie weiter.

Was bedeutet das für Sie? Der ausländische Produzent bleibt regelmäßig für Dokumentation und Konformität verantwortlich. Wir übernehmen als erster Bereitsteller der deutschen Lieferkette LUCID-Registrierung, Mengenmeldungen und die Systembeteiligung, sofern die Verpackung systembeteiligungspflichtig ist. Sie beteiligen diese Verpackung nicht erneut. Unsere LUCID-Registrierungsnummer lautet DE1888186357030.
Sprachlicher Hinweis: Der Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird in der PPWR nicht als „Import“ aus einem Drittstaat behandelt. Für die EPR-Zuordnung gilt dennoch der Inlandsvorrang: Das erste deutsche Unternehmen der Lieferkette ist bei einer ausländischen Fremdmarke grundsätzlich Hersteller.
Konstellation 3
Leeres Verpackungsmaterial von einem deutschen Hersteller
Hier gibt es keine einheitliche Antwort. Entscheidend ist, ob bereits eine vollständige Verpackung vorliegt, wofür Sie sie verwenden und ob sie Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke trägt.

Beispiele: neutrale Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons, Pommes- oder Menüschalen, zugeschnittene Beutel.
Die Verpackung hat bereits leer ihre endgültige Form. Der deutsche Verpackungsproduzent eröffnet die inländische Lieferkette und übernimmt regelmäßig die Systembeteiligung. Weder wir noch Sie beteiligen sie erneut. Als Vertreiber müssen Sie sich jedoch vergewissern, dass die vorgeschalteten Pflichten erfüllt wurden.
Lassen Sie die Verpackung unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke herstellen, sind Sie grundsätzlich Erzeuger und Hersteller. Sie benötigen die technische Dokumentation und Konformitätserklärung und übernehmen LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldung.
Ausnahme Kleinstunternehmen: Haben Sie weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme und sitzt Ihr Lieferant im selben Mitgliedstaat, können Erzeuger- und Herstellerpflichten beim Lieferanten liegen. Bei einem Bezug über uns klären wir diesen Sonderfall vorab mit Ihnen.
Beispiele: Frischhalte- oder Aluminiumfolie auf Rollen, Einschlagpapier, Rollen- und Knotenbeutel.
Diese Materialien erhalten ihre endgültige Form erst bei der Anwendung. Durch Befüllen beziehungsweise Verwenden werden Sie zum Erzeuger und Hersteller – auch bei Bezug von einem deutschen Produzenten über uns. Sie beteiligen die später vollständige Serviceverpackung.
Beispiele: Flaschen, Gläser, Dosen, Beutel oder Schalen, in die Sie Ihr eigenes Produkt abfüllen und die nicht als Serviceverpackung an der Verkaufsstelle befüllt werden.
Verkaufs- und Umverpackungen werden grundsätzlich erst durch die Befüllung zu vollständigen Verpackungen. Als Abfüller sind Sie damit Erzeuger und Hersteller und erfüllen die Systembeteiligungspflichten, sofern die Verpackung typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall wird.
Beispiele: eine fertige Versandtasche oder ein Versandkarton mit integriertem Selbstklebestreifen.
Stellt der deutsche Verpackungsproduzent diese vollständige Verpackung erstmals in Deutschland bereit, ist er grundsätzlich Hersteller. Bringen Sie jedoch Ihre Marke auf oder verändern die Verpackung so, dass Konformität oder Recyclingfähigkeit beeinflusst werden können, kann die Verantwortung auf Sie übergehen.
Beispiele: Sie kombinieren Kartonage, Klebeband, Etikett und Füllmaterial erst in Ihrem Betrieb zu einer Versandverpackung.
Damit erzeugen Sie die vollständige Verpackung und sind zugleich Hersteller. Sie müssen alle Bestandteile in die Konformitätsbewertung und – bei Systembeteiligungspflicht – in Ihre Systembeteiligung einbeziehen. Gemeinsam mit den Materiallieferanten stellen wir die hierfür erforderlichen Informationen nach Art. 16 PPWR bereit.
Beispiele: Paletten, Mehrwegkisten, Zwischenlagen, Umreifungsband oder Stretchfolie, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen.
Diese Verpackungen sind regelmäßig nicht systembeteiligungspflichtig. Trotzdem bestehen EPR-Pflichten, insbesondere Rücknahme und Verwertung. Bei fertigen Paletten oder Kisten kann der deutsche Produzent Hersteller sein. Erhalten flexible Folie oder Umreifung erst bei Ihnen ihre endgültige Form, können Sie Erzeuger und Hersteller sein.
Entscheidungsweg
So ordnen Sie jeden Einzelfall zu
Diese Reihenfolge verhindert Doppelbeteiligungen und schließt Lücken in der Lieferkette.
- Verpackungsebene trennen: Produkt-, Um-, Service-, Versand- und Transportverpackung jeweils separat betrachten.
- Marke prüfen: Wurde die Verpackung unter dem Namen, Logo oder der Marke eines Auftraggebers hergestellt?
- Vollständigkeit prüfen: Ist die leere Verpackung schon fertig oder entsteht sie erst durch Befüllen, Falten, Umhüllen oder Zusammenfügen?
- Deutsche Lieferkette prüfen: Wer stellt die vollständige Verpackung erstmals in Deutschland bereit?
- Entsorgungsweg bestimmen: Systembeteiligung oder nicht systembeteiligungspflichtige EPR mit Rücknahme und Verwertung?
- Nachweise sichern: LUCID, Systemvertrag, Mengen sowie technische Dokumentation und Konformitätserklärung nachvollziehbar dokumentieren.
Wichtige Abgrenzungen
Häufige Fragen
Kann dieselbe Verpackung zweimal lizenziert werden?
Sie soll genau einem Hersteller zugeordnet werden. Ist die ursprüngliche Produkt- oder Serviceverpackung bereits korrekt beteiligt, beteiligen weder wir noch Sie diese erneut. Jede zusätzlich eingesetzte Verpackung wird jedoch gesondert betrachtet.
Reicht die Aussage „vom Hersteller lizenziert“?
Die Aussage sollte zur konkreten Verpackung und Lieferkette passen. Vertreiber müssen sich vergewissern, dass Erzeuger- und Herstellerpflichten erfüllt sind. Dafür sind insbesondere LUCID-Registrierung, Marke, Verpackungsart und Herkunft zu prüfen.
Warum können wir bei EU-Ware verantwortlich sein?
Weil bei einem ausländischen Erzeuger grundsätzlich das erste Unternehmen der deutschen Lieferkette die EPR-Herstellerrolle übernimmt. Beziehen wir die Fremdmarkenware direkt aus einem anderen Mitgliedstaat und vertreiben sie erstmals in Deutschland, liegt diese Rolle bei uns.
Warum müssen Sie manche leeren Verpackungen selbst beteiligen?
Weil bestimmte Materialien erst durch Ihre Befüllung oder Anwendung zu einer vollständigen Verpackung werden. Das gilt insbesondere für Verkaufs- und Umverpackungen sowie flexible Rollenware. Wenn Sie die vollständige Verpackung erzeugen und in Deutschland bereitstellen, tragen Sie regelmäßig auch die EPR-Verantwortung.
Sind Servietten Verpackungsmaterial?
Nein. Servietten sind grundsätzlich das verkaufte Produkt beziehungsweise ein Verbrauchsartikel und keine Verpackung. Das gilt auch, wenn Sie einzelne Servietten Ihren Gästen reichen, unter eine Speise legen oder mit Ihrem Logo bedrucken lassen.
Verpackungsrechtlich relevant ist dagegen die Folie, Banderole oder der Karton, in der beziehungsweise dem die Servietten geliefert oder verkauft werden. Bei Ware von einem deutschen Hersteller gilt dafür regelmäßig Konstellation 1; beziehen wir die verpackten Servietten direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt regelmäßig Konstellation 2.
Anders einzuordnen ist Papier, das ausdrücklich zum Einwickeln und Übergeben von Lebensmitteln bestimmt ist. Solches Einschlagpapier kann als Serviceverpackung unter „Rollenware und flexible Materialien“ fallen.
Was muss der Lieferant von Verpackungsmaterial bereitstellen?
Lieferanten müssen die Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die der nachgelagerte Erzeuger für technische Dokumentation und Konformitätsnachweis benötigt. Entscheidend ist am Ende die vollständige Verpackung mit allen Bestandteilen.
Unsicher, welche Konstellation auf Ihren Artikel zutrifft?
Nennen Sie uns Artikel, Verwendungszweck, Marke und Herkunft. Wir prüfen mit Ihnen, welche Informationen zur Einordnung vorliegen.
Stand: 25. August 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, ZSVR – Abgrenzung Erzeuger und Hersteller, ZSVR – Eigenmarken und Importe sowie ZSVR – Serviceverpackungen.
Diese Übersicht stellt typische Lieferketten vereinfacht dar und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Abweichungen können sich insbesondere durch Eigenmarken, Kleinstunternehmensausnahmen, Direktlieferungen, Exporte, Änderungen an Verpackungen und die konkrete Einordnung im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ergeben.